ORF.at

Neue E-Moped-Regeln ab 1. Oktober

Neue E-Moped-Regeln ab 1. Oktober

Neue E-Moped-Regeln ab 1. Oktober

Ohne Führerschein mit 25 km/h auf den Radwegen unterwegs – das ist bei den E-Mopeds gang und gäbe und hat bis jetzt auch den Verkehrsregeln entsprochen. Doch ab 1. Oktober ändert sich das. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) rät, sich jetzt schon darauf vorzubereiten.

Einen Führerschein der Klasse AM ("Mopedführerschein"). Wenn Sie einen der folgenden Führerscheine haben, brauchen Sie allerdings keinen eigenen Mopedführerschein, denn dort ist dieser bereits inkludiert: A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F.

In Fahrschulen oder auch bei Mobilitätsclubs wie dem ÖAMTC oder ARBÖ.

Mit rund 300 bis 450 Euro sollte man für die Fahrausbildung rechnen. Hinzu kommen 90 Euro für die Behörde (Herstellung, Ausstellung, Versand). Wer bei Ausbildungsbeginn älter als 20 Jahre ist, benötigt auch ein ärztliches Attest (für die Fahrzeugklasse AM kostet ein Attest einheitlich 35 Euro).

Das wurde im Jahr 2013 vom Gesetzgeber so festgelegt.

Es gibt Listen mit Sachverständigen, die solche Gutachten durchführen dürfen. Selbst wenn der eigene Hausarzt als Gutachter tätig ist, darf man beim Sachverständigen in den letzten fünf Jahren nicht in Behandlung gewesen sein.

Derzeit sind in Österreich beim AM-Führerschein zwar mindestens acht Einheiten Fahrpraxis vorgeschrieben, aber überhaupt keine praktische Fahrprüfung, wie das bei anderen Fahrzeugklassen längst üblich ist.

Die Anmeldung eines Fahrzeuges erfolgt in einer Zulassungsstelle. In der Regel sind ein amtlicher Lichtbildausweis, der Kaufvertrag für das Fahrzeug oder ein anderer Besitznachweis, eine Versicherungsbestätigung für die Haftpflicht (oder man schließt in der Zulassungsstelle eine Versicherung ab) und die Fahrzeugdokumente (Typenschein, CoC-Papier, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank oder eine Einzelgenehmigung) notwendig. Für Gebrauchtfahrzeuge braucht man auch ein gültiges §-57a-Prüfgutachten.

Das wird nur dann möglich sein, wenn Sie ein CoC-Papier (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) haben oder eine Einzelgenehmigung. Ohne darf das "E-Moped" nicht mehr weiterverwendet werden.

Wenn eine EU-Typengenehmigung für Ihr Fahrzeug vorliegt, können Sie in vielen Fällen ein CoC-Papier nachträglich erstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an den Hersteller bzw. Generalimporteur Ihres Fahrzeuges. Liegt keine EU-Typengenehmigung vor, bleibt nur der Weg über eine Einzelgenehmigung über die Landesprüfstelle.

Derzeit gilt noch die "3-2-1"-Regel. Man braucht also drei Jahre nach der Erstzulassung ein neues "Pickerl", dann sinkt das Intervall auf zwei Jahre und danach muss man das Fahrzeug jährlich überprüfen lassen. Ab 17. Mai 2027 gilt eine "4-2-2-2-1"-Regelung.

Wenn die Bauartgeschwindigkeit bei maximal 45 km/h und der Hubraum bei maximal 50 cm³ liegt, dürfen Sie auch ein "herkömmliches" Moped lenken.

Nein, nicht automatisch, es gibt drei Kategorien: "Motorfahrrad", "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" und "alle". Je nachdem, mit welchem Fahrzeug man die 6 Einheiten Fahrpraxis absolviert hat (Moped = Code 79.01 im Führerschein, Moped-Auto und Quad = Code 79.02), darf man nur dieses Fahrzeug später lenken. Man kann auch mit beiden Fahrzeugtypen 6 Einheiten absolvieren. Bei einer Erweiterung von einem Typ auf den anderen ist die sechsstündige Praxisschulung des fehlenden Typs nachzuholen.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen darf man danach überhaupt nicht mehr fahren. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen.

ORF.at

+ weitere Artikel anzeigen