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Höchstgericht prüft steirisches Pflegegesetz

Höchstgericht prüft steirisches Pflegegesetz

Höchstgericht prüft steirisches Pflegegesetz

Das steirische Pflege- und Betreuungsgesetz landet vor dem Verfassungsgerichtshof. Ein Richter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ortet Bedenken wegen Unterschieden zwischen einem Pflegeheim und der 24-Stunden-Betreuung. Konkret geht es um das Gleichheitsprinzip.

Ins Rollen kam der Antrag durch einen Fall aus der Oststeiermark. Dabei geht es um die Frage, ob Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung aus dem Nachlass von den Erben kassiert werden können, während beim Angehörigen von Menschen in Pflegeheimen kein Regress zur Anwendung kommt.

Ein Erbe bekam eine Vorschreibung, Kosten in der Höhe von mehr als 8.000 Euro für Leistungen der 24-Stunden-Betreuung seiner mittlerweile verstorbenen Mutter aus der Oststeiermark rückzuerstatten. Die Forderung soll aus dem Nachlass beglichen werden, den sich die Erben untereinander aufgeteilt haben. Ein Sohn wehrte sich gegen die Rückerstattung, woraufhin der Fall Mitte 2025 ans Landesverwaltungsgericht ging.

Dort entschied ein Richter Mitte April, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Gesetz genauer beschäftigen muss. Bis dahin bleibt das Verfahren rund um den Anlassfall ausgesetzt. Erst nach dem Erkenntnis des VfGH wird dann über den steirischen Fall entschieden. In dem Antrag des Richters aus Graz steht die Frage im Mittelpunkt, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Erben zum Kostenersatz für Leistungen der 24-Stunden-Betreuung heranzuziehen, obwohl ein vergleichbarer Pflegeregress bei stationärer Pflege in Pflegeheimen bereits seit Jahren abgeschafft wurde.

Der Richter verwies dabei auf den Gleichheitsgrundsatz. Zwischen stationärer Pflege und häuslicher 24-Stunden-Betreuung bestehen unterschiedliche vermögensrechtliche Folgen für Erben. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob die bestehende Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen könnte.

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte, dass der Antrag behandelt wird, allerdings wird eine Entscheidung frühestens im Herbst fallen. Die Causa befindet sich derzeit im verfassungsgerichtlichen Prüfungsverfahren. Überprüft wird das konkrete Gesetz, nicht das Verfahren, das den Richter wegen seiner Bedenken zum Antrag geführt hat.

Der VfGH kann in seiner Entscheidung übrigens bestimmen, ob diese nur für den Anlassfall oder für sämtliche gleich gelagerte anhängige Verfahren gilt. Er könnte auch entscheiden, dass das Gesetz bis zu einem bestimmten Stichtag repariert werden muss. In jedem Fall könnte der Ausgang weitreichende Auswirkungen auf Pflege und Betreuung in der Steiermark haben.

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