Regierung "zu mutlos" gegen rückwirkende Mieterhöhungen
Das Jahr 2026 bringt zahlreiche Veränderungen im Mietrechtsgesetz, viele Mietverhältnisse werden neu reguliert. Die Möglichkeit, Mieten rückwirkend zu erhöhen, fällt allerdings nicht. Dabei bräuchte es laut Mieterschutz besonders hier Verbesserungen. Dafür sei die Regierung "zu mutlos", so die Kritik.
Zahlreiche Mieterinnen und Mieter sind aufgrund der aktuellen Regelung teils mit Nachzahlungen von 14.000 Euro betroffen. Das bestehende Problem der rückwirkenden Mieterhöhungen sei durch die 2026 in Kraft tretende Gesetzesänderung auch noch nicht gelöst, kritisiert Karin Edtbrustner vom Mieterschutzverband Salzburg: "Wenn der Vermieter in den letzten Jahren auf seine Indexanpassung vergessen hat, dann kann er das rückwirkend noch für drei Jahre nachholen – das bedeutet dementsprechend Nachzahlungen für die Mieter. Wir hatten da letztes Jahr ein paar Fälle, wo Nachforderungen im Bereich zwischen 8.000 und 14.000 Euro an die Mieter herangetragen wurden. Diese Regelung hätte man jedenfalls sanieren und anpassen sollen."
Durchschnittlich 318 Euro sollen sich Mieterinnen und Mieter von Altbauwohnungen im kommenden Jahr sparen, rechnet das Bauministerium vor. Denn in Altbau- und Gemeindewohnungen darf die Miete 2026 nur um ein Prozent steigen. Auch in den privaten Mietmarkt wird eingegriffen: Seit heuer dürfen Mieten pro Jahr nur noch um maximal drei Prozent steigen. Eine darüber hinausgehende Inflation darf nur zur Hälfte verrechnet werden.
Der Mieterschutzverband hätte sich jedoch – gleich der Regelung bei Altbau- und Gemeindewohnungen – auch für den privaten Markt eine Ein-Prozent-Begrenzung bei der Indexanpassung gewünscht, so Edtbrustner: "Im Hinblick auf die freien Mietzinsen ist es ein sehr mutloses Vorgehen unserer Regierung. Wenn man schon bei den Kategoriemietzinsen und bei den Richtwertmietzinsen klare Vorgaben macht, dann hätten wir uns das zumindest auch für die freien Mietzinsen gewünscht, die ja mittlerweile teilweise utopische Höhen erreichen."
Eine weitere Änderung im Mietrechtsgesetz betrifft die Mindestbefristung von Mietverträgen: Sie wird von drei auf fünf Jahre erhöht. Außerdem darf die Miete künftig nur noch einmal pro Jahr erhöht werden – frühestens am 1. April. Wie stark die Maßnahmen Mieterinnen und Mieter tatsächlich entlasten werden und wie der Markt darauf reagiert, wird sich im Laufe des Jahres zeigen.