Volksbefragung laut VfGH "gesetzeswidrig"
Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung der Kärntner Volksbefragung über Windkraftanlagen wegen einer wertenden Fragestellung stattgegeben. Die Volksbefragung sei wegen einer wertenden Fragestellung "gesetzeswidrig" gewesen.
Die Frage bei der Volksbefragung vom Jänner 2025 lautete: "Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden"?
Eine Volksbefragung habe, so der VfGH in einer Aussendung, den Zweck, den Willen der Stimmberechtigten über eine bestimmte Angelegenheit herauszufinden. Dieser Zweck verbiete jedoch eine Frage, mit der versucht werde, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken. In diesem Sinn schreibe das Kärntner Volksbefragungsgesetz ausdrücklich vor, dass die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, möglichst kurz, sachlich und eindeutig und ohne wertende Beifügungen zu formulieren sei.
Ein Verbot von Windkraftanlagen "auf Bergen und Almen" könne dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, aber auch andere Interessen berühren oder diesen sogar entgegenwirken, so etwa dem Interesse an einer autarken oder regionalen Energieversorgung. Die Hervorhebung von nur einem Interesse in der Fragestellung lenke daher die Antwort in eine bestimmte Richtung.
Die Fragestellung einer Volksbefragung sei, wie der VfGH betont, nicht der Ort, um – in zwangsläufig wertender Weise – einen von mehreren Gesichtspunkten hervorzuheben. Um die einzelnen Gesichtspunkte zu diskutieren, diene z.B. der Zeitraum zwischen der Anordnung der Volksbefragung und der Befragung selbst. Diese hatte eine Mehrheit von 51,55 Prozent für ein Verbot weiterer Windräder auf Bergen und Almen ergeben.
Die im Jänner 2025 den Stimmberechtigten vorgelegte Frage verstoße also gegen das Kärntner Volksbefragungsgesetz, wonach sie keine wertenden Beifügungen enthalten dürfe. Der VfGH habe daher die Anordnung dieser Volksbefragung durch die Kärntner Landesregierung aufgehoben und in Folge der Anfechtung der Volksbefragung stattgegeben.