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Einfrieren von Eizellen: Verfassungsgerichtshof hebt Verbot auf

Einfrieren von Eizellen: Verfassungsgerichtshof hebt Verbot auf

Einfrieren von Eizellen: Verfassungsgerichtshof hebt Verbot auf

Das ausnahmslose Verbot des Einfrierens von Eizellen ohne medizinischen Grund ist laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Ein möglicher sozialer Druck auf Frauen sei kein ausreichender Grund für das Verbot, auch würden keine ethischen Probleme durch "Social Egg-Freezing" entstehen. Da dafür mehrere neue Regeln nötig sind, wird das Verbot erst mit 1. April 2027 aufgehoben, teilte der VfGH am Dienstag mit.

Der VfGH hatte im Juni über das Thema verhandelt. Dem Fortpflanzungsmedizingesetz zufolge dürfen Eizellen aktuell nur für eine künftige medizinisch unterstützte Schwangerschaft entnommen werden, wenn "ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann".

"Der Wunsch, ein Kind zu haben und daher eine natürliche oder medizinisch unterstützte Methode der Fortpflanzung zu verwenden, ist" nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) "Teil des Privatlebens und damit ein Grundrecht", hieß es seitens des VfGH. Es dürfe nur beschränkt werden, wenn es beispielsweise zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer notwendig ist.

"Gewisse Formen der künstlichen Fortpflanzung verursachen ethische und moralische Probleme wie z. B. die Ausbeutung der Gebärfähigkeit der Frau oder die Schaffung ungewöhnlicher persönlicher Beziehungen", hielt der VfGH fest. Beim "Egg-Freezing" für eine spätere In-vitro-Fertilisation mit den Keimzellen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten "ergeben sich diese Probleme jedoch nicht", teilte das Gericht mit.

Beim "Social Egg-Freezing" für eine spätere In-vitro-Fertilisation mit Keimzellen des Partners würden sich somit keine ethischen und moralischen Probleme ergeben. Gesundheitliche Risiken könnten "mit weniger einschneidenden Mitteln als einem ausnahmslosen Verbot" gemindert werden. So wurden in der Verhandlung etwa Altersgrenzen vorgeschlagen.

So könne "beispielsweise eine differenzierende Regelung des Alters der Frau bei der Eizellentnahme gerechtfertigt sein, um eine Entnahme aus medizinischen Gründen, etwa bei vorzeitiger Menopause, jedenfalls zu ermöglichen", hieß es dazu in einer Aussendung des VfGH.

Die Bundesregierung hatte damit argumentiert, dass Frauen weder durch Erwartungen der Gesellschaft noch ihres Arbeitgebers unter Druck gesetzt werden sollen, ihren Kinderwunsch durch "Social Egg-Freezing" auf später zu verschieben. Möglicher sozialer Druck ist für den VfGH aber kein ausreichender Grund für ein absolutes Verbot.

Der Gesetzgeber könne flankierende Maßnahmen, etwa Regeln über die Bewerbung der Methode, einführen. Auch könnten Aufklärungs- und Beratungspflichten und Altersgrenzen geboten sein. Zudem müssten das "Social Egg-Freezing" und die medizinisch indizierte Entnahme von Eizellen rechtlich nicht völlig gleich behandelt werden.

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